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Gut informierter Anleger

Ein gut informierter Anleger ist entweder ein institutioneller Anleger, ein professioneller Anleger im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (im Folgenden „Richtlinie 2014/65/EU“) oder ein anderer Anleger, der folgende Bedingungen erfüllt:

a) Er hat schriftlich erklärt, dass er den Status eines gut informierten Anlegers akzeptiert,

und

b)er investiert mindestens 100.000 EUR in den reservierten alternativen Investmentfonds,

oder

(ii) er wurde einer Bewertung unterzogen, die von einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der „Richtlinie 2014/65/EU“, von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder von einem zugelassenen alternativen Investmentfondsmanager im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (im Folgenden „Richtlinie 2011/61/EU“) durchgeführt wurde, die seine Fachkenntnisse, Erfahrungen und sein Wissen bestätigt, eine Investition in den reservierten alternativen Investmentfonds angemessen zu bewerten.